29. Juli 2009
Staatsangehörigkeit von neugeborenen Kindern
Seit dem 1. Januar 2000 gilt das neue Staatsangehörigkeitsrecht. Es wurde zum leichteren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländern entwickelt.
Das Kind eines ausländischen Mitbürgers in der Bundesrepublik Deutschland erhält zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn:
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- das Kind nach dem 1. Januar 2000 geboren ist
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- die Eltern / der Elternteil sich seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten / aufhält
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- die Eltern / der Elternteil eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben / hat.
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Bis zur Volljährigkeit der Kinder haben diese 2 Staatsangehörigkeiten, jedoch müssen sie, sobald sie 18 Jahre alt sind, sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden!